Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

Für alle Verkehrsverträge der rechtlich selbstständigen Mitglieder der NIGHT STAR EXPRESS GmbH Logistik („NIGHT STAR“) als Auftragnehmer, bei denen der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in der Bundesrepublik Deutschland liegen, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (derzeit ADSp 2017), jeweils neuster Fassung, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen – National keine abweichenden Regelungen enthalten.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn NIGHT STAR ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn NIGHT STAR auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

2. Allgemeines

Im Hinblick auf die zwischen den Vertragsparteien gewünschten kurzfristigen Ausführungen des Verkehrsvertrages und die regelmäßig vereinbarte Nachtzustellung erfolgt stets eine quittungslose Ablieferung. Diese Nachtzustellung ist Ablieferung im Sinne der Ziffer 13.4 ADSp 2017.

3. Speditionelle Leistungszeit

Die speditionelle Leistungszeit umfasst die Besorgung der Beförderung durch Frachtführer, der Übernahme und der Zustellung von Sendungen durch Frachtführer während der Nachtstunden, im Regelfall bis 8.00 Uhr am nächsten Morgen.

 

4. Von der Annahme ausgeschlossene Güter und Sendungen:

Neben den gesetzlichen Beschränkungen sind bei NIGHT STAR folgende Güter von der Annahme und Beförderung ausgeschlossen:

- Güter mit hohem Gefahrenpotenzial gemäß ADR 1.10.5 und alle Gefahrgüter deren Beförderung gem. Punkt 5 der AGB nicht erlaubt ist.

- Edelmetalle, Edelsteine, Gegenstände aus Edelmetallen oder Edelsteinen (mit Ausnahme von industriegenutzten Produkten)

- Juwelen, Perlen, Bijouterien

- Geld, Münzen, Wertpapiere, Urkunden

- Wertzeichen aller Art

- Kunstgegenstände und Umzugsgut

- Sendungen bei denen Fracht - und Warennachnahmen zu erheben sind.

- Radioaktive Stoffe und Kernbrennstoffe, soweit sie die gesetzlich zugelassenen Freigrenzen übersteigen.

- Explosive Güter: Waffen und Munition (ausgenommen Jagd- und Sportwaffen und Munition)

- Lebende Tiere und Pflanzen (mit Ausnahme von organischem Leben, Blumen und Tieren ohne Wirbel, Fische)

- Drogen, auf welche das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Opiumgesetz) vom 10.12.1969 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung findet.

Wenn derartige Güter oder Sendungen NIGHT STAR EXPRESS dennoch übergeben werden, so trifft den Auftraggeber im Schadensfalle ein ggf. zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung von NIGHT STAR führendes Mitverschulden.

5. Gefährliche Güter

Folgende Gefahrgüter dürfen über NIGHT STAR befördert werden:

Klasse 1:

Nur Gefahrgüter mit folgenden UN-Nr. sind erlaubt: 0336, 0337, 0373, 0432, 0505, 0506, 0507

Klasse 2:

Nur Gefahrgüter mit den Klassifizierungscodes 4A, 5A, 5O, 5F, 5T, 5TF, 5TC, 5TO, 5TFC, 5TOC, 6A, 6F, 7F sind erlaubt.

Klasse 3:

Alle erlaubt mit Ausnahme der UN-Nr.: 1204, 2059, 3064, 3256, 3343, 3357, 3379.

Klasse 4.1:

Alle erlaubt mit Ausnahme der UN-Nr.: 1310, 1320, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, 1354, 1355, 1356, 1517, 1571, 2304, 2448, 2555, 2556, 2557, 2852, 2907, 3097, 3176, 3221, 3222, 3231, 3232, 3233, 3234, 3235, 3236, 3237, 3238, 3239, 3240, 3317, 3319, 3344, 3364, 3365, 3366, 3367, 3368, 3369, 3370, 3376, 3380, 3474.

Klasse 4.2:

Alle erlaubt mit Ausnahme der UN-Nr. 2447, 3127, 3255.

Klasse 4.3:

Alle erlaubt mit Ausnahme der UN-Nr. 3132, 3133, 3135.

Klasse 5.1:

Alle erlaubt mit Ausnahme der UN-Nr. 2426, 3100, 3121, 3137.

Klasse 5.2:

Alle erlaubt mit Ausnahme der UN-Nr. 3101, 3102, 3111, 3112, 3113, 3114, 3115, 3116, 3117, 3118, 3119, 3120

Klasse 6.1:

Alle erlaubt mit Ausnahme der UN-Nr. 1600, 2249, 3250 und auch nicht erlaubt alle Stoffe der Verpackungsgruppe I (VG I)

Klasse 6.2:

Alle Güter gänzlich von der Beförderung ausgeschlossen.

Klasse 7:

Lediglich Gefahrgüter mit der UN-Nr. 2908, 2909, 2910 und 2911 dürfen befördert werden.

Klasse 8:

Alle erlaubt mit Ausnahme der UN-Nr. 1798 und 2576.

Klasse 9:

Alle erlaubt mit Ausnahme der UN-Nr. 3245, 3256, 3257, 3258 und 3314.

 

6. Ablieferung

Die Ablieferung der Sendungen erfolgt außerhalb der üblichen Geschäftszeiten und in Abwesenheit des Empfängers ohne Empfangsquittung entsprechend Ziffer 13.4 ADSp 2017.

NIGHT STAR wird ein verschließbares, für Dritte nicht zugängliches Warendepot/eine entsprechend ausgestattete Abstellbox beim Empfänger benannt und zur Verfügung gestellt.

Das vom Empfänger benannte, wie vor beschriebene Warendepot/die Abstellbox, gilt als Ablieferungsstelle, sowie Ort der Erfüllung des Verkehrsvertrages durch NIGHT STAR.

Eventuell erforderliche Schlüssel werden kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Wird kein verschließbares, für Dritte nicht zugängliches Warendepot zur Verfügung gestellt, so erfolgt die Ablieferung durch das Abstellen der Sendung an einem anderen zu benennenden Ort. Wird auch ein solcher Ort nicht benannt, so gilt für den Frachtführer die Weisung als erteilt, die Sendung von seinem Fahrer nach pflichtgemäßem Ermessen beim Empfänger abzustellen bzw. eine Ablieferung des Gutes beim nächsten geeigneten Empfänger auf der Ablieferungsroute vorzunehmen.

Gefährliche Stoffe dürfen nur in abschließbaren Warendepots deponiert oder an Personen ausgehändigt werden, die zum Empfang berechtigt sind.

7. Entgelt

Die Höhe des Entgeltes für die speditionelle Leistung der NIGHT STAR einschließlich Transport-Versicherung wird mit dem Auftraggeber vereinbart.

Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber NIGHT STAR, die Vergütung sowie sonstige Aufwendungen zu tragen.

 

8. Haftung

Dem Auftragsverhältnis liegen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017) unter Berücksichtigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – National zugrunde.

NIGHT STAR haftet bei Beschädigung oder Verlust von Transportgut, dessen Warenwert EUR 1.000,00 nicht übersteigt, bis zur Höhe des Warenwertes; bei Transportgut dessen Warenwert EUR 1.000,00 übersteigt, haftet NIGHT STAR wegen Verlust oder Beschädigung des Transportgutes begrenzt auf 2 Sonderziehungsrechte (SZR) pro kg. Je nachdem welcher Betrag höher ist.

NIGHT STAR haftet für Verluste und Beschädigungen jedoch nur, wenn ein verschließbares, für Dritte nicht zugängliches Warendepot oder eine entsprechend ausgestattete Abstellbox zur Verfügung gestellt wird.

NIGHT STAR haftet nicht für Verluste oder Beschädigungen, wenn die Sendung ordnungsgemäß nach Ziffer 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – National abgeliefert worden ist.

NIGHT STAR haftet bei Verlust eines an NIGHT STAR übergebenen Schlüssels nur für den Ersatz des Schlüssels und für den Ersatz eines Schließzylinders. Der Ersatz von Schließanlagen ist ausgeschlossen.

 

9. Anmeldung von Ansprüchen/Verjährung

Eine Sendung gilt als vorbehaltlos angenommen, wenn der Empfänger, Absender oder Auftraggeber nicht bis spätestens 12.00 Uhr des Anliefertages oder, sofern dieser ein Samstag ist, bis 12.00 Uhr des darauffolgenden Werktages telefonisch oder per Fax bei dem Versandbetrieb bzw. Empfangsbetrieb der NIGHT STAR etwaige Ansprüche gemeldet hat.

Sofort erkennbare Schäden sind bis 12.00 Uhr am Anliefertag zu melden. Bei Samstags- oder Feiertagsanlieferung muss die Meldung bis 12.00 Uhr am folgenden Werktag erfolgen. Diese Schadensanzeige ist in schriftlicher Form innerhalb von 24 Stunden zu wiederholen. In der Schadensanzeige muss der Verlust oder die Beschädigung deutlich gekennzeichnet sein und die voraussichtliche Schadenshöhe enthalten sein.

Äußerlich nicht erkennbare Schäden hat der Empfänger, Absender oder Auftraggeber dem Versandbetrieb bzw. Empfangsbetrieb der NIGHT STAR spätestens am 7. Tag nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen.

Ansprüche aus Lieferfristüberschreitungen erlöschen, wenn diese nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung angezeigt werden.

Alle Ansprüche des Auftraggebers, gleichwohl aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten, spätestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Bei Vorsatz oder bei einem Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht, beträgt die Verjährungsfrist jedoch drei Jahre.

 

10. Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist zusätzlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten auch der Geschäftssitz der auftragnehmenden NIGHT STAR. Vorrangige gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen International

1. Geltung

Für alle Verkehrsverträge der rechtlich selbstständigen Mitglieder der NIGHT STAR EXPRESS GmbH Logistik („NIGHT STAR“) als Auftragnehmer, bei denen der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen – International.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn NIGHT STAR ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn NIGHT STAR auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Allgemeines

Im Hinblick auf die zwischen den Vertragsparteien gewünschten kurzfristigen Ausführungen des Verkehrsvertrages und die regelmäßig vereinbarte Nachtzustellung erfolgt in der Regel eine quittungslose Ablieferung.

3. Speditionelle Leistungszeit

Die speditionelle Leistungszeit umfasst die Besorgung der Beförderung durch Frachtführer, die Übernahme und die Zustellung von Sendungen durch Frachtführer während der Nachtstunden, im Regelfall bis 8.00 Uhr am nächsten Morgen, länderspezifische Ausnahmen sind möglich.

4. Von der Annahme ausgeschlossene Güter und Sendungen

Neben den gesetzlichen Beschränkungen sind bei NIGHT STAR folgende Güter von der Annahme und Beförderung ausgeschlossen:

- Güter mit hohem Gefahrenpotenzial gemäß ADR 1.10.5 und alle Gefahrgüter deren Beförderung gem. Punkt 5 der AGB nicht erlaubt ist.

- Edelmetalle, Edelsteine, Gegenstände aus Edelmetallen oder Edelsteinen (mit Ausnahme von industriegenutzten Produkten)

- Juwelen, Perlen, Bijouterien

- Geld, Münzen, Wertpapiere, Urkunden

- Wertzeichen aller Art

- Kunstgegenstände und Umzugsgut

- Sendungen bei denen Fracht - und Warennachnahmen zu erheben sind

- Radioaktive Stoffe und Kernbrennstoffe, soweit sie die gesetzlich zugelassenen Freigrenzen übersteigen.

- Explosive Güter: Waffen und Munition (ausgenommen Jagd- und Sportwaffen und Munition)

- Lebende Tiere und Pflanzen (mit Ausnahme von organischem Leben, Blumen und Tieren ohne Wirbel, Fische)

- Drogen, auf welche das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Opiumgesetz) vom 10.12.1969 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung findet.

Wenn derartige Güter oder Sendungen der NIGHT STAR dennoch übergeben werden, so trifft den Auftraggeber im Schadensfalle ein ggf. zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung von NIGHT STAR führendes Mitverschulden.

5. Gefährliche Güter

Folgende Gefahrgüter dürfen über NIGHT STAR befördert werden:

Klasse 1:

Nur Gefahrgüter mit folgenden UN-Nr. sind erlaubt: 0336, 0337, 0373, 0432, 0505, 0506, 0507

Klasse 2:

Nur Gefahrgüter mit den Klassifizierungscodes 4A, 5A, 5O, 5F, 5T, 5TF, 5TC, 5TO, 5TFC, 5TOC, 6A, 6F, 7F sind erlaubt.

Klasse 3:

Alle erlaubt mit Ausnahme der UN-Nr.: 1204, 2059, 3064, 3256, 3343, 3357, 3379.

Klasse 4.1:

Alle erlaubt mit Ausnahme der UN-Nr.: 1310, 1320, 1321, 1322, 1336, 1337, 1344, 1347, 1348, 1349, 1354, 1355, 1356, 1517, 1571, 2304, 2448, 2555, 2556, 2557, 2852, 2907, 3097, 3176, 3221, 3222, 3231, 3232, 3233, 3234, 3235, 3236, 3237, 3238, 3239, 3240, 3317, 3319, 3344, 3364, 3365, 3366, 3367, 3368, 3369, 3370, 3376, 3380, 3474.

Klasse 4.2:

Alle erlaubt mit Ausnahme der UN-Nr. 2447, 3127, 3255.

Klasse 4.3:

Alle erlaubt mit Ausnahme der UN-Nr. 3132, 3133, 3135.

Klasse 5.1:

Alle erlaubt mit Ausnahme der UN-Nr. 2426, 3100, 3121, 3137.

Klasse 5.2:

Alle erlaubt mit Ausnahme der UN-Nr. 3101, 3102, 3111, 3112, 3113, 3114, 3115, 3116, 3117, 3118, 3119, 3120

Klasse 6.1:

Alle erlaubt mit Ausnahme der UN-Nr. 1600, 2249, 3250 und auch nicht erlaubt alle Stoffe der Verpackungsgruppe I (VG I)

Klasse 6.2:

Alle Güter gänzlich von der Beförderung ausgeschlossen.

Klasse 7:

Lediglich Gefahrgüter mit der UN-Nr. 2908, 2909, 2910 und 2911 dürfen befördert werden.

Klasse 8:

Alle erlaubt mit Ausnahme der UN-Nr. 1798 und 2576.

Klasse 9:

Alle erlaubt mit Ausnahme der UN-Nr. 3245, 3256, 3257, 3258 und 3314.

6. Ablieferung

Die Ablieferung der Sendungen erfolgt in der Regel außerhalb der üblichen Geschäftszeiten und in Abwesenheit des Empfängers, ohne Empfangsquittung; länderspezifische Ausnahmen sind möglich.

NIGHT STAR wird ein verschließbares, für Dritte nicht zugängliches Warendepot/eine entsprechend ausgestattete Abstellbox beim Empfänger benannt und zur Verfügung gestellt.

Das vom Empfänger benannte, wie vor beschriebene Warendepot/die Abstellbox, gilt als Ablieferungsstelle, sowie Ort der Erfüllung des Verkehrsvertrages durch NIGHT STAR.

Eventuell erforderliche Schlüssel werden kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Wird kein verschließbares, für Dritte nicht zugängliches Warendepot zur Verfügung gestellt, so erfolgt die Ablieferung durch das Abstellen der Sendung an einem anderen zu benennenden Ort. Wird auch ein solcher Ort nicht benannt, so gilt für den Frachtführer die Weisung als erteilt, die Sendung von seinem Fahrer nach pflichtgemäßem Ermessen beim Empfänger abzustellen bzw. eine Ablieferung des Gutes beim nächsten geeigneten Empfänger auf der Ablieferungsroute vorzunehmen.

Gefährliche Stoffe dürfen nur in abschließbaren Warendepots deponiert oder an Personen ausgehändigt werden, die zum Empfang berechtigt sind.

7. Entgelt

Die Höhe des Entgeltes für die speditionelle Leistung der NIGHT STAR einschließlich Transport-Versicherung wird mit dem Auftraggeber vereinbart.

Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber NIGHT STAR, die Vergütung sowie sonstige Aufwendungen zu tragen.

8. Haftung

Es gilt das CMR unter Berücksichtigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – International.

NIGHT STAR haftet für Verluste und Beschädigungen jedoch nur, wenn ein verschließbares, für Dritte nicht zugängliches Warendepot oder eine entsprechend ausgestattete Abstellbox zur Verfügung gestellt wird.

NIGHT STAR haftet nicht für Verluste oder Beschädigungen, wenn die Sendung ordnungsgemäß nach Ziffer 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – International abgeliefert worden ist.

NIGHT STAR haftet bei Verlust eines an NIGHT STAR übergebenen Schlüssels nur für den Ersatz des Schlüssels und für den Ersatz eines Schließzylinders. Der Ersatz von Schließanlagen ist ausgeschlossen.

9. Anmeldung von Ansprüchen/Verjährung

Eine Sendung im Nachtexpress gilt als vorbehaltlos angenommen, wenn der Empfänger, Absender oder Auftraggeber äußerlich erkennbare Verluste und Beschädigungen nicht bis spätestens 12.00 Uhr des Anliefertages oder, sofern dieser ein Samstag ist, bis 12.00 Uhr des darauffolgenden Werktages telefonisch oder per Fax bei dem Versandbetrieb bzw. Empfangsbetrieb der NIGHT STAR anzeigt. Bei einer Anlieferung im Tagexpress gelten die Regelungen des CMR.

Diese Schadensanzeige ist in schriftlicher Form innerhalb von 24 Stunden zu wiederholen. In der Schadensanzeige muss der Verlust oder die Art der Beschädigung deutlich gekennzeichnet und die voraussichtliche Schadenshöhe enthalten sein.

Äußerlich nicht erkennbare Schäden hat der Empfänger, Absender oder Auftraggeber dem Versandbetrieb bzw. Empfangsbetrieb der NIGHT STAR spätestens am 7. Tag nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen.

Ansprüche aus Lieferfristüberschreitungen erlöschen, wenn diese nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung angezeigt werden.

Alle Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren gemäß Art. 30 CMR nach einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht, beträgt die Verjährungsfrist jedoch drei Jahre. Die Verjährung beginnt zu den dort genannten Zeitpunkten. Bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist ist dies der Tag der Ablieferung des Gutes.

10. Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist zusätzlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten auch der Geschäftssitz der auftragnehmenden NIGHT STAR. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere des CMR, bleiben unberührt.